2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden die Weisung zu erteilen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und mit einem Strafbefehl gegen den Beschuldigten abzuschliessen und den Beschuldigten mit Strafbefehl der Verleumdung in Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art.