Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher der Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht bejaht werden. Bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein allfälliges Gerichtsverfahren mit einem Freispruch enden würde. Mit anderen Worten sei kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigen würde.