Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 14. August 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 17 10 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin 1 A1___ AG Privatklägerin 1 Beschwerdeführerin 2 A2___ AG Privatklägerin 2 Beschwerdeführer 3 A3___ Privatkläger 3 Beschwerdeführer 4 A4___ Privatkläger 4 Beschwerdeführer 5 A5___ Privatkläger 5 Beschwerdeführerin 6 A6___ Privatklägerin 6 Beschwerdeführer 7 A7___ Privatkläger 7 alle vertreten durch: RA AA___ Beschwerdegegner B___ Beschuldigter verteidigt durch: RA BB___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 17 125 vom 8. August 2017 Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Die A1___ AG und die A2___ AG wurden im Jahr 2014 gegründet. Die Domiziladressen der im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden eingetragenen Firmen befinden sich an der D___. Die A1___ AG bezweckt die Projektierung, Realisation und Inbetriebnahme von Industriesteuerungen sowie Planung, Installation und Handel mit elektrotechnischen Artikeln und Waren aller Art in diesem Bereich (act. B 14/2.1e). Die A2___ AG hat die Projektierung, Realisation und Inbetriebnahme von Industrieanlagen, den Handel mit Heizungs-, Sanitär-, Elektroanlagen und Lüftungselementen sowie Artikeln und Waren aller Art in diesen Bereichen zum Zweck (act. B 14/1.1e). 2014 und 2015 arbeiteten Mitarbeitende beider Firmen mit Grenzgängerbewilligungen (G- Bewilligungen) auf einer Grossbaustelle der E___ GmbH in Widnau (act. B 14/13, S. 3 ff.; B 14/12, S. 3 ff.). B___, Leiter des Arbeitsinspektorates Appenzell Ausser- und Innerrhoden, Arbeitsort Herisau (act. B 14/5.2), führte von 2014 bis 2016 eine arbeitsmarktrechtliche Betriebskontrolle bei den beiden genannten Firmen durch (act. B 14/13, S, 2 ff; B 14/12, S. 2 ff.) und erstellte am 21. Oktober 2016 je einen Kontrollbericht (act. B 4/13 und B 4/12). Am 24. Oktober 2016 wandte sich B___ je per E-Mail an die beiden Firmen sowie deren verantwortlichen Organe und setzte diese über die wesentlichsten Ergebnisse und Schlüsse der Kontrollen in Kenntnis (act. B 14/2.1f.; B14/1.1f). Am 19. Januar 2017 liessen sowohl die A1___ AG, die A2___ AG sowie fünf Personen, allesamt Organe der beiden Unternehmen, bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafantrag gegen B___ wegen Ehrverletzung (Verleumdung, eventualiter üble Nachrede) stellen (act. B 14/2.1; B 14/1.1). Der seit 1. Januar 2017 pensionierte Beschuldigte wurde am 30. März 2017 durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden zu den Vorwürfen befragt (act. B 14/5.1; B 14/6.1) und es wurden Akten vom Arbeitsinspektorat beigezogen (act. B 14/7; B 14/8/1-3). Am 2. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren gegen B___ mittels einer Einstellungsverfügung abzuschliessen (act. B 14/9). Damit erklärte sich RA AA___ mit Eingabe vom 9. Juni 2017 nicht einverstanden und ersuchte um Einholung der Kontrollberichte beim Arbeitsinspektorat (act. B 14/10). Die beiden Kontrollberichte wurden RA AA___ am 13. Juni 2017 zugestellt (act. B 14/11-13). Mit Verfügung vom 8. August 2017 (U 17 125, act. B 14/14; B 3) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B___ betreffend Verleumdung, ev. üble Nachrede, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2). Seite 2 Der Begründung der Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, es stelle sich die Frage, ob sich aus der Amts- und Berufspflicht ein Rechtfertigungsgrund für B___ im Sinne von Art. 14 StGB ergebe. Der Beschuldigte habe die Kontrollberichte in amtlicher Funktion an die zuständigen Behörden zur Prüfung von Massnahmen gerichtet. Es habe zu seiner Aufgabe gehört, den in seinen Augen zweifelhaften Zustand der Gesellschaft bzw. das Verhalten der Organe unter dem Aspekt allfälliger Rechtsverletzungen zu werten und seine Einschätzung durch klare Angaben gegenüber den Spezialbehörden auf den Punkt zu bringen. Vermutungen habe der Beschuldigte als solche bezeichnet. Die Kritik sei sachbezogen. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher der Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht bejaht werden. Bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage bestehe jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein allfälliges Gerichtsverfahren mit einem Freispruch enden würde. Mit anderen Worten sei kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 8. August 2017, gleichentags versandt, liessen die A1___ AG, die A2___ AG, A3___, A4___, A5___, A6___ und A7___ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2017 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: „1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der Verleumdung in Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und angemessen bestraft wird, er verurteilt wird, den Privatklägern und Beschwerdeführern als Genugtuung jeweils den Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden sowie er zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'220.65 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführer (in Solidargläubigerschaft) zu verpflichten. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden die Weisung zu erteilen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und mit einem Strafbefehl gegen den Beschuldigten abzuschliessen und den Beschuldigten mit Strafbefehl der Verleumdung in Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, ihn zu verurteilen, den Privatklägern und Beschwerdeführern als Genugtuung jeweils den Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 11‘220.65 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführer (in Solidargläubigerschaft) zu verpflichten. 3. Subeventualiter zu Ziff. 2 sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden die Weisung zu erteilen, die Seite 3 Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und gegen den Beschuldigten beim Strafgericht Anklage wegen Verleumdung in Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu erheben. 4. Subsubeventualiter zu Ziff. 3 sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden die Weisung zu erteilen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und dabei insbesondere den amtlichen E-Mail- Account des Beschuldigten (B___@ar.ch) nach weiteren E-Mails, mit welchen die Kontrollberichte vom 21. Oktober 2016 an externe Dritte versandt wurden, zu durchsuchen und sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen sowie letztlich unter Bindung an die Auffassung des Obergerichtes die Strafuntersuchung durch Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung beim Strafgericht abzuschliessen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (einschliesslich MwSt) zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden.“ Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin diese unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt, datiert vom 18. September 2017 (act. B 13). RA BB___, Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 vernehmen. Darin beantragte er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 8. August 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer und/oder des Staates (act. B 16). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 17). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/2019, Stand 1. Juli 2018, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Seite 4 4. Sodann ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer 1-7 zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerdeführer 1-7 liessen über ihren Rechtsvertreter mit Strafanzeigen vom 19. Januar 2017 Strafantrag gegen B___ wegen Ehrverletzung (Verleumdung, eventualiter üble Nachrede) stellen. Zudem beantragten die Beschwerdeführer 1-7 ausdrücklich im Sinne von Art. 118 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 StPO die Verurteilung und Bestrafung von B___ sowie die Zusprechung einer Genugtuung (act. B 14/2.1, S. 5; B 14/1.1, S. 5). Somit liegt die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vor. Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer 1-7, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen. Auch bei den letzteren ist die Trägerschaft des angegriffenen Rechtsgutes massgebend, d. h. sie gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter (z. B. Vermögen, Ehre, Hausrecht) richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 115 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss den Strafanzeigen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, RA AA___, vom 19. Januar 2017 sowie der Einstellungsverfügung vom 8. August 2017 geht es vorliegend um den Vorwurf der Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), gegenüber B___. Die Straftaten gegen die Ehre sind Antragsdelikte. Die Geschädigteneigenschaft richtet sich deshalb nach der Strafantragsberechtigung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 65 zu Art. 115 StPO). Laut Art. 30 Abs. 1 StGB ist Seite 5 jene Person strafantragsberechtigt, die durch das Antragsdelikt verletzt worden ist. Gemäss Rechtsprechung und h.L. gilt als Verletzter nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt worden sind, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 95 zu Art. 115 StPO). Aufgrund des Vorwurfes, der Beschwerdegegner habe mit seinen E-Mails vom 24. Oktober 2016 sowie den Kontrollberichten vom 21. Oktober 2016 die Beschwerdeführer 1-7 in ihrem Ruf geschädigt, ist ihre Geschädigteneigenschaft gegeben. Die 3-Monats-Frist zur Stellung eines Strafantrages (Art. 31 StGB) ist mit der Strafanzeige vom 19. Januar 2017 eingehalten. Somit liegt bezüglich Art. 173 und Art. 174 StGB ein gültiger Strafantrag vor, so dass die Geschädigteneigenschaft der Beschwerdeführer 1-7 gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO ausgewiesen ist. Somit sind die Beschwerdeführer 1-7 zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 legitimiert. 5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 bis 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). Dagegen ist für die Zulässigkeit der strafrechtlichen Beschwerde bei Vor- und Seite 6 Zwischenentscheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde muss sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren sparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 397 StPO). 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 21. August 2017 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Verleumdung, eventuell der üblen Nachrede durch die Beschwerdeinstanz sowie dessen Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdeführer 1-7. Letztere erachten einen reformatorischen Entscheid mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als angezeigt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wendet ein, mit einem solchen Vorgehen würden die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren verletzt. Wie in vorstehender Erwägung 5 festgehalten, ist bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellung eine Rückweisung des Verfahrens zwingend und ein Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht möglich. Falls die Einstellungsverfügung aufgehoben wird, wird der Entscheid in der Sache entweder von der Staatsanwaltschaft oder dem Kantonsgericht gefällt werden. Auf Begehren Ziff. 1 kann daher nicht eingetreten werden. Teilweise nicht eingetreten werden kann auf das Begehren Ziff. 2, nämlich soweit der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen sei, den Beschuldigten mit Strafbefehl der Verleumdung, eventuell der üblichen Nachrede, zu verurteilen und zu bestrafen sowie diesen zu verpflichten, eine Genugtuung an die Beschwerdeführer 1-7 zu leisten. Das Weisungsrecht der Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO beinhaltet sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen, ja sogar die Weisung, die Untersuchung in bestimmter Weise – d.h. durch eine der im Gesetz vorgesehenen Abschlussarten (Art. 318 Abs. 1 StPO) - zum Abschluss zu bringen (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 397 StPO). Aber auch nicht mehr. Würde man nämlich dem Begehren Ziff. 2 in den erwähnten Teilen Folge leisten, würde der Staatsanwaltschaft auch die Art und Weise der inhaltlichen Beurteilung des Strafverfahrens vorgeschrieben, was klar einen unzulässigen Eingriff in deren hoheitliche Befugnisse bedeuten würde. Diesfalls wäre die Staatsanwaltschaft lediglich noch der Seite 7 „verlängerte Arm“ der Beschwerdeinstanz, was vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt worden ist. Aus diesem Grund ist auf das Begehren Ziff. 2 ab „…und den Beschuldigten mit Strafbefehl der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, ihn zu verurteilen, den Privatklägern und Beschwerdeführern als Genugtuung jeweils den Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 11‘220.65 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Beschwerdeführer (in Solidargläubigerschaft) zu verpflichten“ nicht einzutreten Mit derselben Begründung wie bei Rechtsbegehren Ziff. 2 kann bei Ziff. 3 ab „…wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ….“ nicht eingetreten werden. Auch hier wird von der Beschwerdeinstanz eine Verfahrenserledigung beantragt, welche über das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht hinausgeht. Festzuhalten ist somit, dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, mit Ausnahme von Begehren Ziff. 1 und von Teilen der Begehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeeingabe vom 21. August 2017. 7. Einstellungsgrund Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 8. August 2017 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde (act. B 3, S. 4). Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Zu beachten ist hier, dass im Zweifelsfall (auch rechtlicher Art) Anklage zu erheben ist. Es gilt der Grundsatz in “dubio“ pro duriore“ (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_123/2011 vom 11.7.2011 E. 7.2, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; 1B_646/2012 vom 3.7.2013 E. 4.1, 6B_856/2013 vom 3.4.2014 E. 2.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz “in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3.4.2014 E. 2.2). Auch in denjenigen Fällen sind Anklagen zu erheben, in welchen die Seite 8 Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18.6.2013 E. 2.1; siehe auch BGE 138 IV 186 E. 4.1, wonach sich insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung aufdrängt, gl. M.: LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B___ zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 8. Ehrverletzungstatbestände: Verleumdung (Art. 174 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB) / Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht (Art. 14 StGB) Die Beschwerdeführer 1-7 lassen vorbringen, der Beschuldigte könne sich entgegen dem unrichtigen Standpunkt der Staatsanwaltschaft nicht mit der Amtspflicht rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft habe demnach mit der angefochtenen Einstellungsverfügung Recht verletzt bzw. insbesondere Art. 14 StGB unrichtig angewendet. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen ehrverletzenden Äusserungen seien weder inhaltlich noch hinsichtlich des Adressatenkreises von der Amtspflicht gedeckt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Kritik über weite Strecken nicht sachbezogen sei und der Beschwerdegegner mit den Äusserungen klar übertrieben und mit seinem Kontrollbericht in vielerlei Hinsicht sprichwörtlich über das Ziel hinaus geschossen habe. Die verfahrensgegenständlichen Äusserungen des Beschwerdegegners könnten nicht ansatzweise durch eine Amtspflicht gerechtfertigt werden. Seite 9 Der Beschwerdegegner lässt einwenden, eine Ehrverletzung sei nicht ersichtlich, wenn ein Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsinspektorates seinen gesetzlichen Pflichten nachkomme und nur die Verantwortlichen des Betriebs und die Spezialbehörden über die Ergebnisse der Kontrolle informiere, was nach aktuellem Wissensstand legitim sei. Wäre die Feststellung und Benennung von nicht gesetzeskonformem Verhalten im Rahmen einer Verwaltungshandlung bereits ehrverletzend, so hätten nicht nur die Mitarbeitenden des kantonalen Arbeitsinspektorates und anderer Kontrollorgane, sondern auch jeder Polizist und jeder Staatsanwalt einen schweren Stand. Auf Art. 14 StGB könnten sich z. B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, welche in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen würden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen würden, seien sie gerechtfertigt. Nur dann, wenn die Aussagen über das für die Erfüllung der Aufgaben Notwendige hinausgehe oder wider besseres Wissen aufgestellt würden, könnten die Äusserungen ehrverletzend sein. Folgende Gesetzesbestimmungen sind für die vorliegende Beurteilung relevant: Art. 14 Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Art. 173 Ehrverletzungen. Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, 2 wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. Art. 174 Verleumdung Seite 10 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. Art. 173 – Art. 175 StGB beziehen sich ausschliesslich auf Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten, Art. 177 StGB auf Ehrverletzungen gegenüber dem Verletzten selber sowie generell auf Formalinjurien (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, N. 47 vor Art. 173 StGB). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die ihr Fundament bildenden Fakten zur Diskussion stehen, entweder unter die üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB oder die Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB. Verleumdung setzt eine unwahre Aussage voraus, die wider besseres Wissen gemacht wird (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 48 vor Art. 173 StGB und N. 4 zu Art. 174 StGB). Gegenstand einer üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 173 StGB). Bei Art. 173 StGB betrifft die Frage der Wahrheit einer Aussage nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 173 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 173 StGB umfasst deshalb nicht die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage (STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 173 StGB). Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, ist durch Art. 14 StGB gedeckt, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben, nicht wider besseres Wissen getan wurden sowie nicht unnötig verletzend und unverhältnismässig sind (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 14 StGB; KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 14 StGB; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 56 vor Art. 173 StGB). Die Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB ist vor dem Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zu prüfen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 12 zu Art. 14 StGB und N. 33 zu Art. 173 StGB; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 173 StGB; BGE 135 IV 177 ff. E. 4). Bei Art. 174 StGB genügt Eventualdolus nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Es bleibt deshalb, wenn der Tatbestand des Art. 174 StGB erfüllt ist, nicht mehr Raum für Entlastungsbeweise (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 174 StGB). Seite 11 Die von den Beschwerdeführern 1-7 als ehrverletzend bezeichneten Aussagen finden sich in den zwei Kontrollberichten vom 21. Oktober 2016 sowie in den beiden E-Mails vom 24. Oktober 2016. In Anbetracht dessen, dass kein Entlastungsbeweis im Sinn von Art. 173 Abs. 2 StGB mehr möglich ist, wenn der Tatbestand von Art. 174 StGB erfüllt ist, muss dasselbe logischerweise auch für den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB gelten. Unter die Amtspflicht fällt selbstverständlich nur die Äusserung von wahren oder vom Verletzer für wahr gehaltenen Aussagen. Konkret gibt es keine Amtspflicht, die einem Mitarbeiter eines Arbeitsinspektorates vorschreibt, bewusst unwahre Aussagen über die von ihm kontrollierten Firmen zu verbreiten, sondern es ist seine Pflicht, auf festgestellte Missstände hinzuweisen. Fazit ist folglich: Wenn Art. 174 StGB erfüllt ist, hat der Verletzer unwahre Aussagen wider besseres Wissen gemacht und ist gestützt auf diese Bestimmung zu bestrafen; Straflosigkeit kann hier nicht mit der Amtspflicht nach Art. 14 StGB begründet werden. Aufgrund des Gesagten sind daher als erstes die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 174 StGB zu prüfen. Dabei verbietet sich aufgrund der gebotenen kassatorischen Erledigung der Beschwerde (vgl. Erwägungen 5 und 6) eine „erstinstanzliche Prüfung“ durch das Obergericht. Sollte die Prüfung der Staatsanwaltschaft zeigen, dass die inkriminierten Äusserungen in den Kontrollberichten bzw. den Mails wahr sind, fallen sowohl Art. 174 und Art. 173 StGB ausser Betracht. Stellen sie sich als unwahr heraus, ist bei Art. 174 StGB zu klären, ob diese wider besseres Wissen gemacht wurden und bei Art. 173 StGB, ob der Beschuldigte diese für wahr halten durfte. Letztere Frage stellt sich beim Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nach Art. 14 StGB genauso wie beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine unwahre ehrenrührige Äusserung, die bloss mit Eventualvorsatz gemacht wurde, nicht unter Art. 174 StGB, sondern unter Art. 173 StGB fallen würde (BGE 76 IV 243). Erachtet die Staatsanwaltschaft bei Art. 173 StGB den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht als gegeben, wird sie die massgeblichen, vorstehend aufgeführten Kriterien wie gebotener Sachbezug, Unnötigkeit der Verletzung und Verhältnismässigkeit, zu untersuchen haben. All diese Prüfungen sind durch die Staatsanwaltschaft unter dem Blickwinkel von Art. 319 StPO vorzunehmen (siehe Erwägung 7). Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Einstellung der Ehrverletzungsvorwürfe für alle im Streit liegenden Aussagen mit dem Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht begründet. Auf die einzelnen Äusserungen in den Berichten und den E-Mails geht sie nicht ein. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass jede Aussage die erforderliche rechtliche Beurteilung erfährt Seite 12 und beispielsweise einzelne Aussagen in Rechtskraft erwachsen könnten oder zu einzelnen Aussagen ein Freispruch ergehen könnte. Dies folgt insbesondere aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 Abs. 1 lit. f StPO), welcher vorschreibt, dass bei Anklageerhebung die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten genau umschrieben sein müssen. Demzufolge wird die Staatsanwaltschaft unter dem Blickwinkel von Art. 319 StPO zu jeder von den Beschwerdeführern 1-7 als ehrverletzend gerügten Äusserung des Beschuldigten eine differenzierte Prüfung im voraufgeführten Sinn anzustellen haben, allenfalls unter Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen. Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist hier folglich zu Unrecht erfolgt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in den Begehren Ziffern 2 - 4 teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 in Sachen Staat gegen B___ wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 10. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Dies gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unterliegend zu betrachten ist (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Über vorinstanzliche Verfahrenskosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, vom Staat zu tragen. Die von den Beschwerdeführern 1-7 bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückbezahlt. Seite 13 b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 581). Zunächst ist die Entschädigung für die Beschwerdeführer 1-7 festzusetzen. RA AA___ hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote in der Höhe von CHF 11‘220.65, inklusive Barauslagen und MWSt (act. B 4), eingereicht. RA AA___ erklärt dazu, er habe von Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif Gebrauch gemacht und das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (verschiedene Rechtsgebiete und internationales Recht [Doppelbesteuerungsabkommen] tangiert, umfassende Akten, werde entsprechend Art. 19 Abs. 2 Anwaltstarif ein angemessener, dem üblichen entsprechender und damit zeitgemässer Stundenansatz von CHF 250.00 in Anschlag gebracht (act. B 1, S. 34). Der Beschwerdegegner lässt anführen, die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung entspreche nicht dem Anwaltstarif und sei eventualiter auf CH 3‘000.00 für das jetzige Beschwerdeverfahren zu beschränken (act. B 16, S. 22). Zu der von RA AA___ eingereichten Kostennote ist folgendes zu Seite 14 bemerken: Grundsätzlich ist in Strafverfahren das Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, bGS 145.53). Zulässig ist aber auch die Bemessung nach Zeitaufwand (Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif), wofür sich RA AA___ entschieden hat. Im detaillierten Leistungsbeschrieb zur Kostennote vom 21. August 2017 sind auch Bemühungen enthalten, die vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung erbracht worden sind und deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben müssen. Konkret handelt es sich dabei um Leistungen bis und mit 20. Juni 2017. Es verbleiben 29,83 Stunden. Dieser Aufwand für das Beschwerdeverfahren bedarf der Reduktion, da sich die 35-seitige Beschwerdeschrift nicht auf die Kritik an der angefochtenen Verfügung beschränkt, sondern sich im Stil einer Berufungsschrift zu weiteren Aspekten des Strafverfahrens äussert. Als der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht in Anlehnung an den verrechneten Zeitaufwand von RA BB___ einen solchen von 14,5 Stunden. Eine Erhöhung des üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Anwaltstarif in casu nicht gerechtfertigt. Wie die vorstehende Begründung zeigt, stellten sich im Beschwerdeverfahren keine komplexen Fragen und der für die Beurteilung notwendige Zeitaufwand überschritt das für Beschwerden übliche Mass nicht. Somit kommt ein Stundenansatz von CHF 200.00 zur Anwendung. Ein Aufwand von 14,5 Stunden multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt ein Honorar von CHF 2‘900.00. Zuzüglich der Barauslagen, als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 85.00, und der Mehrwertsteuer von 8 % von CHF 2‘985.00, somit CHF 238.80, resultiert ein Gesamthonorar von CHF 3‘223.80. In dieser Höhe sind die Beschwerdeführer 1-7 für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Sodann ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner B___ im Beschwerdeverfahren festzusetzen. Die von RA BB___ am 25. Oktober 2017 eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘258.10, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 20), erweist sich als tarifkonform. Somit ist der Beschwerdegegner in dieser Höhe für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 15 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf folgende Begehren der Beschwerdeführer 1-7 wird nicht eingetreten: - Ziff. 1 - Ziff. 2: „…und den Beschuldigten mit Strafbefehl der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, ihn zu verurteilen, den Privatklägern und Beschwerdeführern als Genugtuung jeweils den Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 11‘220.65 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Beschwerdeführer (in Solidargläubigerschaft) zu verpflichten.“ - Ziff. 3: „…wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventuell im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB, jedenfalls aber der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ….“ 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. August 2017 in Sachen Staat gegen B___ betreffend Verleumdung, ev. üble Nachrede (Verfahren Nr. U 17 125), aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die von den Beschwerdeführern 1-7 bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Den Beschwerdeführern 1-7 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘223.80 aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Dem Beschwerdegegner B___ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘258.10 aus der Staatskasse zugesprochen. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Seite 16 8. Zustellung am 4. Dezember 2018 an: - die Beschwerdeführer 1-7 über ihren Rechtsvertreter - den Beschwerdegegner über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 17 125) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 17