6. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). 7. Zustellung am 21. Dezember 2016 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - den Beschwerdegegner über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 16 115), intern, mit Empfangsbestätigung