3. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 788.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner B___ wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘348.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Entschädigungsforderung von B___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird abgewiesen.