1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 in Sachen Staat und A___ gegen B___ (Verfahren Nr. U 16 115/BWE) in Ziffer 1 aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von CHF 500.00 wird ihm durch die Gerichtskasse zurückerstattet.