Dass er durch die notwendige Beteiligung am vorliegenden Verfahren einen Lohn- oder Erwerbsausfall erlitten hat, hat der Beschuldigte nicht belegt. Die Einvernahme vor der Polizei dauerte lediglich 28 Minuten (act. B 8/4). Auch wenn man noch je 30 Minuten für den Hin- und Rückweg (Fahrtweg von rund 15 Minuten plus Zeitreserve) dazu rechnet, bleibt die zeitliche Belastung des Beschwerdegegners klar unter 2 Stunden.