430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz anwaltlicher Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.)23. Nach Niklaus Schmid sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit.