Der Aufwand für die Rechtsschrift vom 8. April 2016 sollte mit 6 Stunden angemessen berücksichtigt sein. Demzufolge ist dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 1‘348.00 (6 h à CHF 200.00 + CHF 48.00 Barauslagen + CHF 100.00 Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 3.2.2 Der Beschwerdegegner verlangt zusätzlich eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (act. B 17). Begründet wird die Forderung mit einer Lohneinbusse von CHF 500.00 (inkl. Reisekosten Staad-Heiden), welche durch die polizeiliche Einvernahme vom 18. Januar 2016 entstanden sein soll.