Vorliegend wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO erscheint es als angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3) auf