Dies gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unterliegend zu betrachten ist17. Was die vorinstanzlichen Kosten angeht, ist in casu über deren Verlegung nicht zu befinden; diese können, weil sie korrekt waren und damit Basis des neuen Entscheids bilden, bei der Prozedur belassen werden. Über diese Kosten ist also im neuen Entscheid von der Instanz, an welche die Streitsache zurückgewiesen wird, zu entscheiden18.