Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Dies gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unterliegend zu betrachten ist17.