Einmal davon abgesehen, dass die Polizei im vorliegenden Kontext nicht befugt war, eine sachverständige Person beizuziehen (Art. 182 StPO)15, erfolgte die Aussage offenbar pauschal, d.h. ohne Kenntnis der näheren Umstände (etwas anderes ergibt sich auf jeden Fall nicht aus den Akten) und ihre Aussagekraft ist dementsprechend eingeschränkt.