2.5 Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen für die strafrechtliche Ahndung von Verletzungen, welche aus der Teilnahme an einem Spiel einer körperbetonten Mannschaftssportart herrühren, korrekt aufgezeigt (act. B 2, S. 1). Allein der Umstand, dass im Vorfeld der Nichtanhandnahmeverfügung relativ umfangreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden (act. B 8), spricht jedoch gegen die