sie beziehen sich rein auf das sportliche Disziplinarrecht. Immerhin kann die Tatsache, dass der Schiedsrichter den entsprechenden Spieler verwarnt (gelbe Karte) oder gar ausgeschlossen (rote Karte) hat, auch für die straf- oder zivilrechtliche Beurteilung wegleitend sein. Die Grenze zwischen strafbaren und straflosen Körperverletzungen ist schwer zu ziehen. Im konkreten Fall ist stets zu prüfen, ob die zugefügte Körperverletzung noch als sportartspezifisches Risiko bezeichnet werden kann, oder ob sie darüber hinausgeht. Bei absichtlichem Regelverstoss, aber fehlendem resp. nicht nachweisbarem Verletzungsvorsatz liegt Fahrlässigkeit vor13.