Für Sportverletzungen gibt es kein Sonderrecht. Nicht wenige Sportarten, so auch Handball, bergen, weil der Kampf „Mann gegen Mann“ geht, das Risiko in sich, dass ein Spieler einen anderen körperlich verletzt. Solcher Art zugefügte Verletzungen können im Allgemeinen weder zivil- noch strafrechtliche Folgen haben; auch dann nicht, wenn sie objektiv den Tatbestand der einfachen oder gar schweren Körperverletzung erfüllen. Der Spieler resp. Teilnehmer hat dieses Risiko selbst, freiwillig und bewusst auf sich genommen. Man spricht von „Handeln auf eigene Gefahr“ oder von der „acceptaticon du