2.4 Gemäss dem Beschwerdeführer liegt ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) vor. Anhaltspunkte für eine schwere Körperverletzung, welche in Art. 122 StGB geregelt wird, sind nicht ersichtlich und schwere bleibende Schäden oder lebensgefährliche Verletzungen werden auch nicht behauptet. Demzufolge fallen insbesondere die einfache oder fahrlässige Körperverletzung in Betracht.