Eine absichtliche oder grobfahrlässige Schadenszufügung sei folglich nicht dargetan. Schliesslich fehle es auch an der Rechtswidrigkeit der Aktion, da davon ausgegangen werden könne, dass ein Sportler, welcher an einem Wettkampf teilnehme, mindestens konkludent in mögliche schädigende Handlungen einwillige, die bei der Ausführung der betreffenden Sportart natur- und erfahrungsgemäss auch bei Einhaltung der Spielregeln verursacht werden können (act. 13, S. 6).