13, S. 5). Insgesamt stehe somit fest, dass der Beschwerdegegner die sportartkennzeichnenden Grenzen eines Eingriffs in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers nicht überschritten und das Fairnessgebot eingehalten habe. Eine absichtliche oder grobfahrlässige Schadenszufügung sei folglich nicht dargetan.