13, S. 3 f.). Demgegenüber seien die Aussagen der Auskunftspersonen G___, H___, I___ und J___ nicht dazu geeignet, eine vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Körperverletzung zu belegen. Niemand habe mit Sicherheit sagen können, dass der Angriff mit den Fäusten stattgefunden habe. Komme hinzu, dass es sich - mit Ausnahme von G___ - um Mitspieler des Beschwerdeführers handle. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sich bezüglich der Frage, wie der Beschwerdegegner ihn geschlagen haben solle, widersprüchlich geäussert (act. 13, S. 5).