Bei dieser Konstellation liege in der Regel der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten vor. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht festgehalten, dass es sich bei Handball um eine Mannschaftssportart handle, bei der Körperkontakt grundsätzlich erlaubt sei. Beim Kampf Mann gegen Mann komme es zwangsläufig zu Rangeleien und Rempeleien und es bestehe das Risiko, dass ein Spieler einen anderen verletze.