Seite 7 worden sei. Nicht jede Regelwidrigkeit, welche eine Sportverletzung zur Folge habe, führe jedoch zu strafrechtlichen Konsequenzen. Namentlich dann nicht, wenn der Sportler die gebotene Sorgfalt beachtet habe, also nicht grobfahrlässig oder absichtlich und im Rahmen des erlaubten Risikos gehandelt habe. Zudem bleibe die Tat grundsätzlich straflos, wenn keine Missachtung der Spielregeln gegeben sei. Bei dieser Konstellation liege in der Regel der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten vor.