2.2 Dem liess der Beschwerdegegner entgegen halten, es werde bestritten, dass er vorsätzlich mit beiden Fäusten in den Brustbereich des Beschwerdeführers geschlagen habe. Er habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen, sondern habe lediglich Verteidigungsarbeit geleistet. Diese sei mit der offenen Handfläche und nicht mit den Fäusten erfolgt, was sein Trainer, F___, bestätigt habe (act. 13, S. 2 f.). Er habe zwar ein Foul, d.h. eine Spielregelverletzung, begangen, welche mit einer gelben Karte geahndet