B 1, S. 4). Zur Befragung von Sachverständigen sei die Polizei nicht zuständig und die Aussage des Sportarztes, Dr. med. D___, beziehe sich lediglich auf das generelle Verletzungsrisiko des Handballsports. Der eigentliche, behandelnde Arzt, Dr. med. E___, sei indessen nicht befragt worden. Vor diesem Hintergrund sei dargetan, dass ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Körperverletzung vorliege.