a StPO die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sein müssten. Gemäss den Auskunftspersonen, auf welche der Polizeirapport vom 22. Januar 2016 verweise, gehe klar hervor, dass im zu beurteilenden Sachverhalt eine vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Körperverletzung liege. Verschiedene Personen hätten Aussagen in diese Richtung getätigt. Sodann habe die Kantonspolizei St. Gallen bei B___ im Jahre 2004 ein Körperverletzungsdelikt verzeichnet. Andere Personen seien von der Polizei überhaupt nicht befragt worden (act. B 1, S. 4).