2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (act. B 1, S. 3), die Staatsanwaltschaft sei aufgrund des polizeilichen Vorabklärungsverfahrens zum Schluss gelangt, dass B___ gegenüber A___ zwar ein Foul begangen habe, eine absichtliche und grobe Regelverletzung aber nicht erkannt werden könne, weswegen kein Verfahren eröffnet werde. Die Staatsanwaltschaft sehe den Tatbestand der Körperverletzung nicht als erfüllt. Sie verkenne aber, dass gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sein müssten.