1.6 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei sie nicht schon bei der Vorinstanz hätte vorbringen können3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Obergericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO).