Der Beschwerdeführer liess bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung diverse Rechtsfehler rügen, zum Beispiel, dass die Polizei nicht befugt sei, Sachverständige zu befragen (act. B 1, S. 4) und dass gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die fraglichen Tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sein müssten. Gemäss den Auskunftspersonen, auf welche der Polizeirapport vom 22. Januar 2016 verweise, ergebe sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt jedoch klar eine vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Körperverletzung.