1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2016 erhalten (act. B 1, S. 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 24. Februar 2016 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.