e) Die Stellungnahme des Beschwerdegegners datiert vom 8. April 2016 (act. B 13). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. f) Am 11. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt, die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung zur Kenntnis gebracht und den Parteivertretern Gelegenheit gegeben, ihre Kostennoten einzureichen (act. B 14). Diese gingen am 19. bzw. 21. April 2016 beim Obergericht ein (act. B 16 bis B 18).