Seite 2 bereits mehrere Male als Kreisspieler seinen ausgestreckten Arm mit dem eigenen Arm eingeklemmt und ihn rumgerissen. … Er sei selbst auch Schiedsrichter und aus dieser Sichtweise sei dies eine klare Tätlichkeit, welche mit einer roten Karte bestraft werde (act. B 8/3, S. 4). c) Das Verfahren U 16 115 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 (act. B 2) unter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (Ziff. 1). Es erfolgte keine Kostenauflage (Ziff. 2).