4. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 78 ff. BGG (Beschwerde in Strafsachen) bzw. Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 BGG. Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 28. November 2016 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 14 403), intern