4.2 Der vom Obergericht im vorliegenden Verfahren gefällte Rückweisungsentscheid ist kein verfahrensabschliessender Entscheid (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.1, m.w.H.). Somit ist bei einer allfälligen Anfechtung mit Beschwerde beim Bundesgericht von der anfechtenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Seite 14 Demgemäss beschliesst das Obergericht: