a und b BGG). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien in der Regel keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.