b. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘268.45 eingereicht (act. B 13). Dieser Betrag erscheint der vorliegenden Streitsache angemessen. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist mit Fr. 1‘268.45 zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen. Seite 13 4. Rechtsmittel