Der Grund für die staatliche Entschädigungspflicht besteht in der Überlegung, dass der aufgehobene, vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft war und der Staat deshalb für die finanziellen Folgen einzustehen hat (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 283, Rz. 580, m.w.H.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die beschuldigte Person, D___, am vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht beteiligt hat (act. B 10), richtete die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch somit zu Recht gegen den Staat.