SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 436; je m.w.H.). Die Regelung in Art. 436 Abs. 3 StPO ist kongruent zu jener in Art. 428 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten. Der Grund für die staatliche Entschädigungspflicht besteht in der Überlegung, dass der aufgehobene, vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft war und der Staat deshalb für die finanziellen Folgen einzustehen hat (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 283, Rz.