a. Art. 436 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Parteien für den Fall der Aufhebung eines Entscheids nach Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO dem Wortlaut nach nur auf die Aufhebung im Berufungsverfahren (Art. 409 StPO) verweist, wird dafürgehalten, die Bestimmung auch auf Beschwerdeentscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO anzuwenden (GRIESSER, a.a.O., N 4 zu Art. 436; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 436;