2 der Sistierungsverfügung die Kosten bei der Hauptsache belassen wurden und demgemäss noch kein materieller Entscheid über diese Kosten ergangen ist. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1‘000 sind dem Verfahrensausgang entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 428). 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren.