3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag obsiegt. Demnach ist ihr der von ihr geleistete Kostenvorschuss im vollen Betrag zurückzuerstatten. Über vorinstanzliche Kosten ist nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Sistierungsverfügung die Kosten bei der Hauptsache belassen wurden und demgemäss noch kein materieller Entscheid über diese Kosten ergangen ist.