2.7 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass kein ausreichender Grund besteht, das Strafverfahren gegen D___ bis zum Abschluss des Zivilverfahrens zwischen D___ und der Beschwerdeführerin zu sistieren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin ist aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit der Anweisung, das Verfahren wieder aufzunehmen und ohne Verzug fortzuführen. Seite 12 3. Kosten und Entschädigung