O., N 19 zu Art. 314). Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin diesen Pflichten bisher nicht ausreichend nachgekommen ist.