2.6 Art. 314 Abs. 3 StPO schreibt der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vor, vor der Sistierung diejenigen Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten ist. Hierzu ist anzumerken, dass grundsätzlich unabhängig davon, ob Beweisverlust droht oder nicht, vor einer Sistierung ohnehin alle Beweise erhoben werden sollten, die zweckmässigerweise bereits abgenommen werden können (vgl. dazu LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 19 zu Art.