Seite 11 Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 9‘196.40 (act. B 9/33.1, S. 3, Ziff. 5). Diese angeblichen Privatentnahmen von D___ sind im Zivilprozess kein Thema, die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich insbesondere keine formelle Verrechnungserklärung abgegeben, weshalb im Zivilprozess weder die von ihr im Strafprozess geltend gemachten Forderungen gegenüber D___ noch der damit zusammenhängende Sachverhalt näher zu prüfen sein werden.