B 9/54.4, S. 2 oben). Inwieweit der damit zusammenhängende Sachverhalt auch im Strafprozess eine Rolle spielt und zudem im Zivilprozess überhaupt tatsächlich untersucht werden wird, ist allerdings offen, insbesondere, da die Beschwerdeführerin im Zivilprozess auch diverse andere Forderungen zur Verrechnung bringen will und es daher gut möglich ist, dass der Bestand und die Verrechenbarkeit der unter dem Titel der zu hohen Dividende und daraus resultierenden Mehrsteuern geltend gemachten Forderung gar nicht bzw. nicht im Einzelnen untersucht zu werden braucht, sollten bereits andere Verrechnungsforderungen dazu führen, die von D___ eingeklagte