d. Ein weiterer Vorwurf in der ergänzten Strafklage vom 19. Mai 2015 erfolgt mit Bezug auf die Verbuchung des Warenaufwandes 2011, welche irreführend bzw. eine Falschbuchung sein und zu einer wesentlich höheren Dividende an D___ geführt sowie Mehrsteuern von rund Fr. 32‘000 verursacht haben soll (act. B 9/33.1, S. 2, Ziff. 3). Im Zivilprozess vor Kantonsgericht wurde eine Dividendenproblematik von der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls erwähnt und vor Schranken eine ausdrückliche Verrechnungserklärung abgegeben (vgl. act. B 9/54.4, S. 2 oben).