c. Weiter erhob die Beschwerdeführerin in der Strafklage vom 12. März 2014 gegenüber D___ den Vorwurf, sie habe unrechtmässig Fr. 5‘000 an G___ überwiesen im Zusammenhang mit einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin fiktiven Rechnung für diverse Übersetzungsarbeiten (act. B 9/1.1, S. 8, Ziff. 3.11). Dieser Vorwurf gegenüber D___ ist im Zivilprozess kein Thema. Somit ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil im Zivilverfahren mit Bezug auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 5‘000 an G___ für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich sein soll.