b. In der Strafklage vom 12. März 2014 bezog sich die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine Zahlung von Fr. 50‘000 an F___, welche ohne Rechtsgrund erfolgt sein soll (act. B 9/1.1, S. 7 f., Ziff. 3.10). Auch diese Zahlung wird im Zivilprozess kein Thema sein. Die Zahlung wird im Zivilprozess lediglich erwähnt (siehe act. B 9/31.3, S. 8 oben und S. 14 Mitte; act. B 9/54.3, S. 23 unten), aber nicht formell zur Verrechnung gebracht. Entsprechend sind aus dem Zivilprozess, wo die Dispositionsmaxime gilt und demgemäss dieser Sachverhalt nicht weiter abgeklärt zu werden braucht, keine Ergebnisse zu erwarten,