act. B 9/31.3, S. 21 oben bzw. act. B9/1.1, S. 5, Ziff. 3.5), wird dazu führen, dass im Zivilprozess irgendwelche näheren Abklärungen mit Bezug auf den damit zusammenhängenden Sachverhalt getätigt werden, da die Beschwerdeführerin den in der Strafklage mit Fr. 63‘551 bezifferten Schaden im Zivilverfahren jedenfalls nicht formell zur Verrechnung gebracht hat. Somit ist der Zivilprozess bezüglich dieses Sachverhalts, der in der Strafklage geltend gemacht wurde, nicht konstitutiv.