Die von der Beschwerdeführerin im Zivilprozess ausdrücklich bezifferten Verrechnungsforderungen haben allesamt keinen Zusammenhang zu den Vorwürfen, die sie gegenüber D___ in der Strafklage mit Bezug auf die Auflösung des Mietverhältnisses des Lagerraums erhoben hat. Weder der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin im Zivilprozess, sie behalte sich vor, weitere Forderungen gegen die Klägerin zur Verrechnung zu bringen, noch die ausdrückliche Erwähnung, im Zusammenhang mit der Kündigung des Lagerraums sei ihr ein Schaden von Fr. 67‘551 entstanden (recte wohl Fr. 63‘551, zumindest, wenn man auf die Angaben in der Strafklage abstellt; act.